Amtliche Bekanntmachung des Amtes Büchen für die Gemeinde Siebeneichen

|   Amt Büchen

Satzung
über die Erhebung von Marktstandsgebühren
in der Gemeinde Siebeneichen (Marktstandsgebührensatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 57), der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 27), des § 26 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 631) und des § 71 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in den zurzeit geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Siebeneichen vom 20.04.2022 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Für die Benutzung der von der Gemeinde Siebeneichen hierfür besonders bereitgestellten Straßen, Wege und Plätze zur Durchführung von Märkten/Jahrmärkten/Volksfesten sind Gebühren nach dieser Satzung zu entrichten, soweit die Märkte/Jahrmärkte/Volksfeste von der Gemeinde Siebeneichen durchgeführt werden (Marktstandsgeld).
§ 2
(1)    Marktstandsgeld wird erhoben für:

a)    die Benutzung eines Standplatzes / das Abstellen
eines Verkaufswagens zum Verkauf von Waren
pro Veranstaltung     130,00 €

b)    die Benutzung eines Standplatzes / das Abstellen     
                  eines Verkaufswagens mit gastronomischem Angebot
                  pro Veranstaltung     300,00 €

(2)    Im Einzelfall können Aufschläge oder Abzüge zu dem Markstandsgeld nach Abs. 1 a) und b) erhoben werden, wenn es sich um Verkaufsstände oder -wagen handelt, die nicht der durchschnittlichen Verkaufsstelle der entsprechenden Veranstaltung entsprechen.   

(3)    Marktgebühren für Wochenmärkte werden nicht erhoben.

(4)    Kostenerstattungen für Strom-, Wasser-, Reinigungs- und Werbungskosten werden nicht erhoben.

(5)    Bei Nichtentsorgung des angefallenen Abfalls des jeweiligen Verkaufsstandes/Verkaufswagens werden die Kosten der Entsorgung zuzüglich der Kosten eigener Aufwendungen in Höhe von pauschal 25,00 € erhoben.

(6)    Ausnahmen zu § 1 Abs. sind mit Zustimmung des Bürgermeisters möglich.

§ 3
(1)    Die Gebührenschuld entsteht mit der schriftlichen Platzzusage soweit innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach deren Versand keine schriftliche Absage/Wiederruf durch den Bewerber gegenüber der Gemeinde Siebeneichen oder dessen Beauftragten erfolgt. Die Gebühr wird mit der im Gebührenbescheid genannten Frist fällig.

(2)    Darüber hinaus entsteht die Gebührenschuld bei der Inanspruchnahme nicht zugewiesener Flächen mit der tatsächlichen Inanspruchnahme.

(3)    Die Marktgebühren unterliegen nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 4
(1)    Zahlungspflichtig ist der Benutzer des Marktstandes, daneben haftet der Eigentümer der Betriebseinrichtung als Gesamtschuldner.

(2)    Wer zugesagte und bereitgestellte Flächen nicht oder nur teilweise in Anspruch nimmt, hat keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Ermäßigung der Gebühren.

(3)    Die Zahlungspflichtigen haben den Beauftragten der Gemeinde Siebeneichen richtige und vollständige Angaben zu machen und Zutritt zu ihren Einrichtungen zu ermöglichen.

§ 5
Gegen die Heranziehung zur Zahlung der Marktgebühren kann der Zahlungspflichtige binnen einer Frist von einem Monat Widerspruch beim Amtsvorsteher des Amtes Büchen und gegen den Widerspruchsbescheid des Amtsvorstehers des Amtes Büchen innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsstreitverfahren erheben. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 6
(1)    Zur Festsetzung, Einziehung und ggf. Vollstreckung der Gebühren nach dieser Satzung ist die Erhebung von Namen, Vornamen, Fima, Anschrift des Geschäftsinhabers und der Betriebsstätte gemäß § 11 GewO i.V.m. §§ 11 u. 13 Landesdatenschutzgesetz – LDSG – aus den DEV-Dateien der möglicherweise zuständigen Einwohnermeldeämter und der Gewerbeämter zulässig.

(2)    Für die Entscheidung, ob weitere Maßnahmen nach dieser Satzung getroffen werden müssen, ist die Feststellung des Zahlungsstandes gemäß § 11 GewO i.V.m. §§ 11u. 13 LDSG aus der EDV und den schriftlichen Unterlagen der Amtskasse Büchen zulässig.

(3)    Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zu den sich aus dieser Satzung ergebenden Zwecken weiterverarbeitet werden.

§ 7
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Siebeneichen, den    - Siegel -    Gemeinde Siebeneichen
        Der Bürgermeister
        Jan Lucas

 

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