Wahlbekanntmachung Landtagswahl 2022 ( 26.04.2022
Gemeinsame Wahlbekanntmachung
1. Am Sonntag, dem 8. Mai 2022, findet die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag statt.
Die Wahl dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
2. Die Gemeinden des Amtes Büchen bilden Wahlbezirke. Die Wahlräume werden wie folgt eingerichtet
Wahlbezirk Wahlraum
001 Gemeinde Besenthal - Dörphus, Dorfstraße
001 Gemeinde Bröthen - Dorfgemeinschaftshaus, Alte Dorfstraße
001 Gemeinde Büchen - Kita „Arche Noah“, Lindenweg 17
002 Gemeinde Büchen - Schützenhaus Büchen, Waldhallenweg
003 Gemeinde Büchen - Bürgerhaus, Amtsplatz 1, Raum E. 11
004 Gemeinde Büchen - Schule Büchen, Eingang A 1, Raum A 142
005 Gemeinde Büchen - Schule Büchen, Eingang A 1, Raum A 143
006 Gemeinde Büchen - AWO-Haus, Friedegart-Belusa-Straße 14
007 Gemeinde Büchen - Pröppers Sportsbar, Möllner Straße 61
001 Gemeinde Fitzen - Möller’ s Gasthof, Dorfstraße 14
001 Gemeinde Göttin - Feuerwehrgerätehaus, Dorfstraße 11
001 Gemeinde Gudow - Landhaus Hartz, Kaiserberg 1
002 Gemeinde Gudow - Landgasthof Meincke, Kastanienallee 6-8, Kehrsen
001 Gemeinde Güster - Egge’ s Gasthof, Hauptstraße 25
001 Gemeinde Klein Pampau - Dorfgemeinschaftshaus, Grüner Weg 13
001 Gemeinde Langenlehsten - Dorfgemeinschaftshaus, Dorfstraße 29a
001 Gemeinde Müssen - Schule Müssen, Zum Sportplatz 2
001 Gemeinde Roseburg - Feuerwehrgerätehaus, Trammer Weg 2
001 Gemeinde Schulendorf - Feuerwehrgerätehaus, Birkenallee
001 Gemeinde Siebeneichen - Feuerwehrgerätehaus, Kanalstraße
001 Gemeinde Tramm - Dorfgemeinschaftshaus, Dorfstraße 11 a
001 Gemeinde Witzeeze - Kulturzentrum, Dorfstraße 16
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 17.04.2022 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die oder der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr im Bürgerhaus in Büchen, Amtsplatz 1 in den Räumen 1,11, Sitzungszahl E.01 zusammen.
3. Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wählerinnen und Wähler werden gebeten, ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgegeben werden. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Die Wählerin oder der Wähler gibt die Erststimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll, und die Zweitstimme in der Weise, dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so zusammengefaltet werden, dass sein Inhalt verdeckt ist.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirkdieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindewahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen kann. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht. Näheres ergibt sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl, das jede Briefwählerin und jeder Briefwähler mit den Briefwahlunterlagen erhält.
6. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 6 Abs. 4 des Landeswahlgesetzes).
Büchen, den 26.04.2022 Gemeinde Büchen – Der Bürgermeister – gez. Möller