Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis und die Erteilung von Abstimmungsscheinen / Bürgerentscheid Gemeinde Büchen

|   Gemeinde Büchen

für den Bürgerentscheid am 13. November 2022 in der Gemeinden Büchen.

 

1.

Die Abstimmungsverzeichnis für den Bürgerentscheid der Gemeinde Büchen zum geplanten Gewerbegebiet „Steinkrüger Koppel“ wird in der Zeit vom 24. Oktober 2022 bis 28. Oktober 2022 während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Dienstag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 14:30 Uhr bis 18:30 Uhr, Donnerstag 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Freitag 8:00 Uhr – 12:00 Uhr) im Bürgerhaus Büchen, Amtsplatz 1, im Bürgerservice Zimmer Nr. E.15, E.16 oder E.17, 21514 Büchen, für Abstimmungsberechtigte zur Einsicht bereit gehalten.

Jede abstimmungsberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine abstimmungsberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Abstimmungsverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Abstimmungsberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes besteht.

 

Das Abstimmungsverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

 

Abstimmen kann nur, wer in einem Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.

 

2.

Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 28. Oktober 2022 bis 12.00 Uhr bei der Gemeinde Büchen im Bürgerhaus, Amtsplatz 1, Zimmer E.13, 21514 Büchen, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

 

3.

Abstimmungsberechtigte, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 23. Oktober 2022 eine Abstimmungsbenachrichtigung.

Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, abstimmungsberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder er Gefahr, das Abstimmungsrecht nicht ausüben zu können.

 

4.

Wer einen Abstimmungsschein hat, kann an der Abstimmung des Abstimmungskreises, für den der Abstimmungsschein ausgestellt ist oder durch Briefabstimmung teilnehmen.

 

5.

Einen Abstimmungsschein erhält auf Antrag

 

5.1 eine abstimmungsberechtigte Person, die im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,

 

5.2 eine abstimmungsberechtigte Person, die nicht im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,

 

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,

b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder

c) wenn ihr Abstimmungsrecht erst im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Abstimmungsverzeichnisses dem Abstimmungsleiter bekannt geworden ist.

 

Abstimmungsberechtigte, die im Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, können Abstimmungsscheine bis zum 11. November 2022, 12:00 Uhr, bei der Gemeinde Büchen, Bürgerservice schriftlich, mündlich (nicht telefonisch) oder in elektronisch dokumentierbarer Form beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.

 

Nicht im Abstimmungsverzeichnis eingetragene Abstimmungsberechtigte können aus denen unter Nummer 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen Abstimmungsscheine noch bis zum Abstimmungstag, 15:00 Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine abstimmungsberechtigte Person, die im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

 

6.

Die abstimmungsberechtigte Person erhält mit dem Abstimmungsschein zugleich

 

einen amtlichen Stimmzettel

einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag

einen amtlichen roten Abstimmungsbriefumschlag

ein Merkblatt für die Briefabstimmung.

 

Einer anderen als der abstimmungsberechtigte Person persönlich dürfen der Abstimmungsschein und die Briefabstimmungsunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der abstimmungsberechtigten Person unterschriebene Abstimmungsscheinantrag eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung eines Abstimmungsscheins oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Abstimmungsscheins und der Briefabstimmungsunterlagen vorgelegt wird.

 

Bei der Briefabstimmung muss die oder der Abstimmende den Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel und dem Abstimmungsschein so rechtzeitig an das Amt Büchen absenden, dass er dort spätestens am Abstimmungstag bis 18:00 Uhr dort eingehen kann. Der Abstimmungsbrief kann auch in der Dienststelle des Abstimmungsleiters abgegeben werden. Wer erst am Abstimmungstag den Abstimmungsbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18:00 Uhr dem Abstimmungsvorstand des auf dem Abstimmungsumschlag angegebenen Abstimmbezirks zugeht.

 

 

Büchen, den 18.10.2022

 

Gemeinde Büchen

Die Abstimmungsleiter

Uwe Möller

 

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