Amtliche Bekanntmachung über das Abbrennverbot von Feuerwehrkskörpern

|   Amt Büchen

Reetdach- und Fachwerkhäuser gelten aufgrund ihrer Dacheindeckung als besonders brandgefährdet. Um den Brandgefahren durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zum Jahreswechsel vorzubeugen, wird folgendes angeordnet:

 

Feuerwerksraketen dürfen in einem Abstand von 200 Metern zu den nachfolgend aufgeführten Reetdachhäusern auch am 31. Dezember 2022 und 01. Januar 2023 nicht abgebrannt werden. Beim Abbrennen anderer pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 ist bei den Reetdachhäusern ein Mindestabstand von 50 Metern einzuhalten.

 

- Gemeinde Roseburg, Dorfstraße 12

- Gemeinde Roseburg, Dorfstraße 14

- Gemeinde Roseburg, Mühlenweg 2

 

 

Rechtliche Grundlage

Diese Anordnung ergeht gemäß § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 Ziffer 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBI. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 VI) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Ziffer 2b der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts vom 05. August 1977 in der aktuellen Fassung, mit letzter berücksichtigten Änderung: § 2 geändert (LVO v. 26.03.2009, GVOBl. S. 176)

 

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Für diese Anordnung wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Ein Widerspruch bewirkt dadurch keine aufschiebende Wirkung. Das Interesse der Eigentümerinnen und Eigentümer von Reetdach- und Fachwerkhäusern, ihre Gebäude vor Brandgefahren zu schützen, überwiegt gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, Feuerwerksraketen und sonstige Feuerwerkskörper in der Silvesternacht abzubrennen.

 

Ordnungswidriges Handeln

Verstöße gegen diese Anordnung können gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes in der aktuell geltenden Fassung in Verbindung mit § 46 Ziffer 9 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung zulässig. Der Widerspruch ist bei dem Amt Büchen – Der Amtsvorsteher, 21514 Büchen, einzulegen. Der Widerspruch kann in genannter Frist ebenfalls bei dem Landrat des Kreises Kreises Herzogtum Lauenburg Barlachstraße 2, 23909 Ratzeburg, eingelegt werden. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches oder die Aufhebung der sofortigen Vollziehung kann beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Str. 13, 24837 Schleswig, beantragt werden.

 

Büchen den 22.12.2022

 

Amt Büchen

Der Amtsvorsteher

 

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